AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Certification Services International GmbH -  

(Stand 31. Mai 2000)

 

§ 1  Geltung der Bedingungen

1.) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

3.) Für die Abbedingung der Schriftform ist ebenfalls Schriftform erforderlich.

4.) Unsere AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

§ 2  Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des beauftragten Labors. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§ 3  Preise

1.) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Bremen. Versandkosten und Kosten der Verpackung trägt der Kunde.

§ 4  Liefer- und Leistungszeit

1.) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die ihre Ursache nicht in unseren Instituten o. ä. haben, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch Schadensersatzansprüche des Kunden begründet werden.

3.) Wenn die Behinderung länger als 12 Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4.) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des beauftragten Labors.

5.) Das beauftragte Labor ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5  Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Labor verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des beauftragten Labors unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6  Analysen

Die an uns erteilten Aufträge werden nach den üblichen allgemeinen Regeln der einschlägigen Wissenschaft und Technik durchgeführt. Wir verpflichten uns, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anvertraut oder bekannt werden, gegenüber jedermann geheimzuhalten.

Die Auswahl der analytischen Methoden, Subkontraktoren und Synthesewege erfolgt entsprechend der Problemstellung durch uns. Die Darstellung der Analysenergebnisse erfolgt schriftlich.  Mündliche bzw. telefonische Auskünfte und Ergebnismitteilungen sind unverbindlich. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns nicht berechtigt, Zertifikate oder andere schriftliche Stellungnahmen zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwerten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu vervielfältigen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Urheberschutzgesetzes. In von uns bestimmten Fällen werden Untersuchungen auch an Unterauftragnehmer delegiert.

§ 7  Gewährleistung

1.) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zu Ersatzlieferung berechtigt.

3.)Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde berechtigt, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises/Honorars zu verlangen.

4.) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Bezüglich unserer Analysen ist eine Haftung wegen Mangelfolgeschäden ebenfalls ausgeschlossen.

5.) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Dies gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Eine nach § 463 BGB zugesicherte Eigenschaft liegt aber nur dann vor, wenn dies ausdrücklich erklärt und vereinbart wird.

6.) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.

7.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgenschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden.

§ 8  Gesamthaftung

1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Ziffer 4 - 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

2.) Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen und zu vertretender Unmöglichkeit.

3.) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9  Eigentumsvorbehalt

1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2.) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache warenanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3.) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbe­haltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab.  Wir ermächtigen ihn, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

5.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10  Zahlung

1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so können Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet werden.

2.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn über den Betrag verfügt werden kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.

3.) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

4.) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5.) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind.

§ 11  Proben

1.) Der Kunde haftet für die freie Bearbeitbarkeit eingesandter Proben, wenn er nicht ausdrücklich auf besondere Gefahren bei dem Umgang mit der Probe hingewiesen hat. Der Kunde hat uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die nichtgegebene freie Bearbeitbarkeit der Probe und unterlassenem Gefahrenhinweis entstehen.

2.) Probenrückstellung Untersuchungsproben werden, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, mit der Erteilung des Auftrages unser Eigentum.

Der Kunde verpflichtet sich zur unverzüglichen Rücknahme solcher Proben, deren Entsorgung besonderer Einzelgenehmigungsverfahren zu unterziehen ist, wie beispielsweise strahlenschutzrechtlicher oder atomrechtlicher. Der Kunde trägt die Kosten, die für die Probenentsorgung anfallen.

§ 12  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

1.) Erfüllungsort ist Bremen.

2.) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bremen.

3.) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ebenso für die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen.

4.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.