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AGB |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen -
Certification Services International GmbH - (Stand 31. Mai 2000) §
1
Geltung der Bedingungen 1.)
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen. 2.)
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich bestätigt werden. 3.)
Für die Abbedingung der Schriftform ist ebenfalls Schriftform
erforderlich. 4.)
Unsere AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG. §
2
Angebot und Vertragsschluss Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des beauftragten Labors. Das gleiche gilt
für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. §
3 Preise 1.)
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet. 2.)
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Bremen.
Versandkosten und Kosten der Verpackung trägt der Kunde. §
4 Liefer- und Leistungszeit 1.)
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 2.)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund von Ereignissen, die ihre Ursache nicht in unseren Instituten
o. ä. haben, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch
Schadensersatzansprüche des Kunden begründet werden. 3.)
Wenn die Behinderung länger als 12 Wochen dauert, ist der Kunde nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. 4.)
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 %
des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des
beauftragten Labors. 5.)
Das beauftragte Labor ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt. §
5 Gefahrübergang Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Labor verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des beauftragten
Labors unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden werden
wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. §
6 Analysen Die
an uns erteilten Aufträge werden nach den üblichen allgemeinen Regeln
der einschlägigen Wissenschaft und Technik durchgeführt. Wir
verpflichten uns, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im
Zusammenhang mit dem Auftrag anvertraut oder bekannt werden, gegenüber
jedermann geheimzuhalten. Die
Auswahl der analytischen Methoden, Subkontraktoren und Synthesewege
erfolgt entsprechend der Problemstellung durch uns. Die Darstellung der
Analysenergebnisse erfolgt schriftlich.
Mündliche bzw. telefonische Auskünfte und Ergebnismitteilungen
sind unverbindlich. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche
Zustimmung durch uns nicht berechtigt, Zertifikate oder andere
schriftliche Stellungnahmen zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwerten
und/oder zu veröffentlichen und/oder zu vervielfältigen. Ergänzend
gelten die Bestimmungen des Urheberschutzgesetzes. In von uns bestimmten
Fällen werden Untersuchungen auch an Unterauftragnehmer delegiert. §
7 Gewährleistung 1.)
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen
nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2.)
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zu Ersatzlieferung berechtigt. 3.)Sind
wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise
die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde
berechtigt, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises/Honorars zu
verlangen. 4.)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir
haften deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Bezüglich unserer Analysen ist
eine Haftung wegen Mangelfolgeschäden ebenfalls ausgeschlossen. 5.)
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Dies gilt ferner dann
nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende
Eigenschaftszusicherung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der
eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Eine nach § 463 BGB
zugesicherte Eigenschaft liegt aber nur dann vor, wenn dies ausdrücklich
erklärt und vereinbart wird. 6.)
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist
unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die
Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. 7.)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf
Ersatz von Mangelfolgenschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter
Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden. §
8 Gesamthaftung 1.)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Ziffer 4 - 6
vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. 2.)
Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,
4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen und
zu vertretender Unmöglichkeit. 3.)
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. §
9 Eigentumsvorbehalt 1.)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen
den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 2.)
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen
Sache warenanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde
verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)
Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3.)
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab.
Wir ermächtigen ihn, widerruflich die an uns abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 4.)
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. 5.)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug
- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf.
Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. §
10
Zahlung 1.)
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders
lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so können
Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung angerechnet werden. 2.)
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn über den Betrag verfügt
werden kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird. 3.)
Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 2
% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. 4.)
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt,
oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig
zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem
Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. 5.)
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unstreitig oder von uns anerkannt sind. §
11
Proben 1.)
Der Kunde haftet für die freie Bearbeitbarkeit eingesandter Proben,
wenn er nicht ausdrücklich auf besondere Gefahren bei dem Umgang mit
der Probe hingewiesen hat. Der Kunde hat uns insoweit von allen Ansprüchen
Dritter freizustellen, die durch die nichtgegebene freie Bearbeitbarkeit
der Probe und unterlassenem Gefahrenhinweis entstehen. 2.)
Probenrückstellung Untersuchungsproben werden, soweit keine
anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, mit der Erteilung
des Auftrages unser Eigentum. Der
Kunde verpflichtet sich zur unverzüglichen Rücknahme solcher Proben,
deren Entsorgung besonderer Einzelgenehmigungsverfahren zu unterziehen
ist, wie beispielsweise strahlenschutzrechtlicher oder atomrechtlicher.
Der Kunde trägt die Kosten, die für die Probenentsorgung anfallen. §
12
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilnichtigkeit 1.)
Erfüllungsort ist Bremen. 2.)
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bremen. 3.)
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland, ebenso für die Wirksamkeit dieser
Geschäftsbedingungen. 4.)
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer
unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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